Hier beginnt der Hauptinhalt dieser Seite

Rechtliche Grundlage der Anerkennung von Agrarorganisationen

Leitfaden

Zusammengefasst erhalten Sie Informationen über Anerkennungen von Agrarorganisationen und Branchenverbänden sowie deren Registrierung und die dafür geltenden rechtlichen Grundlagen. Zum Agrarorganisationen- und Lieferketten-Gesetz ("AgrarOLkG")(Gesetzestext)

Gesetzesgrundlage

Um die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Erzeugnisse zu verbessern, können sich Landwirte einer bestimmten Erzeugerorganisation anschließen.Die dafür infrage kommenden anerkannten Erzeugerorganisationen können sie im Internet unter Agrarorganisationenregister finden. Mit dem Agrarorganisationen- und Lieferkettengesetz wird die staatliche Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden sowie deren Freistellung vom Kartellverbot geregelt.

Im Agrarorganisationenregister dürfen nur anerkannte Erzeugerorganisationen aufgeführt werden, deren Tätigkeit sich auf Agrarerzeugnisse bezieht. Unter Agrarerzeugnis ist sowohl das Urerzeugnis, zum Beispiel Getreide, als auch das Verarbeitungserzeugnis, zum Beispiel Mehl oder Brot, zu verstehen. Die von der EU anerkannten Erzeugnisse befinden sich im Anhang des entsprechenden Vertrages. Für die Durchführung des Agrarorganisationen- und Lieferkettengesetzes sind die zuständigen Landesstellen der jeweiligen Bundesländer zuständig. Die zuständige Landesstelle richtet sich nach dem Hauptsitz der jeweiligen Agrarorganisation.

Agrarorganisationsregister

Mit dem Agrarorganisationsregister wird die Öffentlichkeit über die jeweilige Agrarorganisation informiert. Für die Informationen über die Agrarorganisation sind die Landesstellen, die auch die Anerkennung ausgesprochen haben, zuständig. Über jede anerkannte Agrarorganisation müssen folgende Daten vorhanden sein: Name und Anschrift, Datum der Anerkennung und Angaben über den Erzeugnisbereich.

Auskunft über die gesicherten Daten des Registers erhält man über das Internet. Ebenfalls über das Internet erhält man Informationen über Agrarorganisationen, deren Anerkennung aufgehoben oder weggefallen ist oder ruht. Dabei wird das Datum der Aufhebung, des Wegfalls oder des Ruhens in das Agrarorganisationenregister eingetragen. Diese Daten werden mit Ablauf des fünften Kalenderjahres aus dem Register gelöscht.

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

 (1) Dieses Gesetz regelt in Umsetzung und Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

1.     die staatliche Anerkennung von

  1. Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (Vereinigungen) und
  2. Branchenverbänden,

soweit sich deren Tätigkeit auf Agrarerzeugnisse bezieht (Agrarorganisationen),

2. die Freistellung vom Kartellverbot von Agrarorganisationen einschließlich im Unionsrecht geregelter Organisationen und Verbände, die mit Agrarorganisationen vergleichbar sind,

3.     das Verbot bestimmter unlauterer Handelspraktiken in Geschäftsbeziehungen zwischen Käufern und Lieferanten in der Lebensmittellieferkette sowie

4. die Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen.

(2) Soweit es das Unionsrecht den Mitgliedstaaten überlässt, Agrarorganisationen anzuerkennen oder Unionsrecht über die Anerkennung von Agrarorganisationen anzuwenden, kann in Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz die Anerkennung oder Anwendung ganz oder teilweise nach Maßgabe des Satzes 2 angeordnet werden. Eine Anordnung darf nur erfolgen, soweit dies

  1. aus Gründen des Verwaltungsverfahrens erforderlich ist oder
  2. im Interesse der betroffenen Agrarorganisationen liegt.

(3) Absatz 1 Nummer 2 ist auch anzuwenden auf Freistellungen

  1. landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe und
  2. nicht anerkannter Vereinigungen landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe und nicht anerkannter Vereinigungen solcher Vereinigungen (sonstiger Vereinigungen),

soweit eine Erstreckung von Vorschriften dieses Gesetzes sachlich gerechtfertigt oder unionsrechtlich zwingend ist.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. Agrarerzeugnis ist

  1. ein im Wege der Urerzeugung gewonnenes Erzeugnis der Landwirtschaft (Agrarurerzeugnis) oder
  2. ein Erzeugnis, das aus einem Agrarurerzeugnis durch Bearbeitung oder Verarbeitung gewonnen wird (Agrarverarbeitungserzeugnis),

soweit das jeweilige Erzeugnis in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeführt ist;

2. Fischereierzeugnis ist

  1. ein durch Fischerei oder Aquakultur gewonnenes Erzeugnis der Fischerei (Fischereiurerzeugnis) oder
  2. ein Erzeugnis, das aus einem Fischereiurerzeugnis durch Bearbeitung oder Verarbeitung gewonnen wird (Fischereiverarbeitungserzeugnis),

soweit das jeweilige Erzeugnis in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeführt ist;

3. Lebensmittelerzeugnis ist ein Lebensmittel, das aus mindestens einem Agrar- oder Fischereierzeugnis

hergestellt worden ist, einschließlich Getränken auf Wasserbasis, bei deren Herstellung mindestens ein Agrar- oder Fischereierzeugnis verwendet worden ist;

4.    verderbliche Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnisse sind solche Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnisse, bei denen auf Grund ihrer Beschaffenheit oder auf Grund ihrer Verarbeitungsstufe davon auszugehen ist, dass sie innerhalb von 30 Tagen nach der Ernte oder der Erzeugung, jeweils ohne Berücksichtigung etwaiger Schutzmaßnahmen, oder innerhalb von 30 Tagen nach der Verarbeitung nicht mehr zum Verkauf geeignet sind;

5. Käufer ist

  1. jede natürliche oder juristische Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, einschließlich Gruppen natürlicher oder juristischer Personen wie Zusammenschlüsse von Erzeugern und Vereinigungen solcher Zusammenschlüsse,
  2. jede Behörde in der Europäischen Union,

die Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse gegen Entgelt erwirbt, unabhängig davon, ob dem Erwerbsvorgang ein Kaufvertrag zugrunde liegt;

6. Behörden sind

  1. Einrichtungen des öffentlichen Rechts,
  2. Zusammenschlüsse aus mindestens zwei Einrichtungen des öffentlichen Rechts;

7. Lieferant ist

  1. jeder Erzeuger eines Agrar- oder Fischereierzeugnisses,
  2. jede sonstige natürliche oder juristische Person,
  3. jede Mehrheit von Personen gemäß Buchstabe a oder Buchstabe b, insbesondere jeder Zusammenschluss von Erzeugern und jede Vereinigung solcher Zusammenschlüsse,

der oder die Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse gegen Entgelt veräußert, unabhängig davon, ob dem Veräußerungsvorgang ein Kaufvertrag zugrunde liegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ist ein nicht in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeführtes Agrarerzeugnis ein Agrarerzeugnis im Sinne des Teils 2 dieses Gesetzes, soweit

  1. das Unionsrecht Bestimmungen über die Anerkennung einer Agrarorganisation für dieses Erzeugnis enthält oder
  2. eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für das betroffene Erzeugnis Teil 2 dieses Gesetzes für anwendbar erklärt.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Teil 2 dieses Gesetzes auf nicht in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeführte Agrarerzeugnisse für anwendbar zu erklären, soweit im Hinblick auf die Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung ein Bedürfnis für die Anerkennung von Agrarorganisationen für derartige Erzeugnisse besteht.

§ 3 Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung

  1. Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und des in § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 oder 3, genannten Unionsrechts ist die nach Landesrecht zuständige Stelle (zuständige Stelle), soweit nicht in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen etwas anderes bestimmt ist.
  2. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Hauptsitz der Agrarorganisation.
  3. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) als zuständige Stelle zu bestimmen.
  4. Die Bundesanstalt ist zuständig für die Durchsetzung der Vorschriften des Teils 3 Kapitel 1 Abschnitt 1, sofern der Lieferant oder der Käufer oder beide in Deutschland niedergelassen ist oder sind (Durchsetzungsbehörde).

Agrarorganisationen

§ 4 Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.    die Agrarerzeugnisse, für die jeweils Agrarorganisationen anerkannt werden, zu bestimmen,

2.    die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine Agrarorganisation anerkannt wird, festzulegen, insbesondere

  1. die von den Agrarorganisationen zu verfolgenden Ziele,
  2. Erforderlichkeit und Inhalt einer Satzung oder eines vergleichbaren Rechtsaktes, in dem insbesondere die Ziele der Agrarorganisation sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder beschrieben sind (Satzung),
  3. im Falle einer Erzeugerorganisation oder Vereinigung bezüglich der von der jeweiligen Agrarorganisation erfassten Agrarerzeugnisse

aa) Mindestmengen,

bb) Mindestmarktwerte,

cc)       Mindestanbauflächen,

  1. Anforderungen an die Mitgliedschaft, insbesondere

aa)      eine Mindestmitgliederzahl,

bb)      die Mitgliedschaft in mehr als einer Agrarorganisation,

cc)      im Falle einer Erzeugerorganisation oder Vereinigung die Pflicht zur Andienung der Erzeugnisse der Mitglieder,

3.    Einzelheiten über die Bestimmung des Hauptsitzes zu treffen,

4.    das Verfahren der Anerkennung, insbesondere hinsichtlich

a)      des Ruhens der Anerkennung,

  1. der Anerkennung von Agrarorganisationen, die Länder oder Mitgliedstaaten übergreifend tätig sind, und
  2. der Beteiligung der zuständigen Kartellbehörden,
    zu regeln und
  1. die Anerkennung vor einer missbräuchlichen Nutzung zu schützen.

(2) Um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, kann

  1. in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 die Ermächtigung im Hinblick auf Branchenverbände, die Erzeugnisse aus dem Weinbereich betreffen, die in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeführt sind, auf die Landesregierungen übertragen werden und
  2. in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d Doppelbuchstabe aa die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden.

Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(3) Eine Agrarorganisation darf zu keinem Zeitpunkt in dem von der Anerkennung umfassten Bereich den Wettbewerb ausschließen.

(4) Eine Agrarorganisation, die nicht anerkannt ist, darf sich nicht als anerkannte Agrarorganisation bezeichnen. Auf nicht anerkannte Agrarorganisationen ist das allgemeine Recht anzuwenden.

§ 5 Allgemeinverbindlichkeit

(1) Soweit das Unionsrecht den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, dass Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen einer anerkannten Agrarorganisation (Vorschriften) für dieser Agrarorganisation nicht angehörende Einzelunternehmen oder Gruppierungen (Nichtmitglieder) für verbindlich erklärt werden können (Allgemeinverbindlichkeit), wird das Bundesministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 und einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 4 die Allgemeinverbindlichkeit ganz oder teilweise anzuordnen.

(2) Eine Rechtsverordnung darf nur ergehen, um negativen Folgen für den betreffenden Erzeugnisbereich zu begegnen,

  1. die Nichtmitglieder verursachen und
  2. die durch deren Erfassung vermindert werden können.

(3) Die Rechtsverordnung

  1. ist nur auf Grund eines schriftlichen oder elektronischen Antrages der Agrarorganisation beim Bundesministerium und nach Anhörung der betroffenen Nichtmitglieder zulässig,
  2. ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen,
  3. hat die Agrarorganisation einschließlich des von der Allgemeinverbindlichkeit erfassten räumlichen Bereichs anzuführen und die jeweilige Vorschrift im Wortlaut zu enthalten.

Der Antrag kann wiederholt gestellt werden.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die mit Ausnahme der Regelung zu Nummer 1 der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln

  1. nach Maßgabe des Satzes 2 die Erzeugnisbereiche, für die eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen werden kann,
  2. das Antrags- und Anhörungsverfahren,
  3. die Voraussetzungen und das Verfahren für die vorzeitige Aufhebung einer Rechtsverordnung nach Absatz 1, einschließlich von Mitteilungspflichten,
  4. die Voraussetzungen für die Bestimmung des Repräsentativitätsgrads eines Branchenverbands nach Maßgabe des Unionsrechts, soweit das Unionsrecht den Repräsentativitätsgrad nicht abschließend regelt.

Die Einbeziehung eines Erzeugnisbereichs nach Satz 1 Nummer 1 darf nur erfolgen, soweit dies zur Verhinderung oder Beseitigung von Nachteilen für die Entwicklung des jeweils betroffenen Erzeugnisbereichs zweckmäßig ist.

  1. Für die vorzeitige Aufhebung einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind das Einvernehmen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich.
  2. Bezieht sich eine nach dem Unionsrecht ermöglichte Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit auf einen räumlichen Bereich in dem Gebiet nur eines Landes, ist anstelle des Bundesministeriums die Landesregierung zuständig, eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 zu erlassen, wobei in Absatz 3 Nummer 1 anstelle des Bundesministeriums die nach Landesrecht zuständige Stelle tritt. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

§ 6 Kartellbestimmungen

  1. Für Tätigkeiten, die eine Agrarorganisation in dem von ihrer Anerkennung umfassten Bereich vornimmt und die dem in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 oder 3, genannten Unionsrecht, dem Teil 2 dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes in Bezug auf Agrarorganisationen erlassenen Rechtsverordnungen (Agrarorganisationenrecht) entsprechen, gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unberührt.
  2. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
  1. den Austausch von Erkenntnissen über Tatsachen hinsichtlich der anerkannten Agrarorganisationen zwischen den für die Anerkennung zuständigen Stellen und den Kartellbehörden zu regeln, soweit der Austausch für das Tätigwerden der jeweils anderen Behörde erforderlich ist,
  2. soweit eine Agrarorganisation gegen eine anwendbare Bestimmung des Kartellrechts verstößt, das Ruhen oder den Widerruf der Anerkennung einschließlich des Verfahrens zu regeln, und,
  3. soweit das Unionsrecht für bestimmte Agrarorganisationen besondere Kartellbestimmungen vorsieht, die zur Durchführung dieser Bestimmungen erforderlichen Anforderungen sowie das Verfahren zu regeln.

§ 7 Vereinbarungen und Beschlüsse während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union über die Nichtanwendung des Artikels 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen und Beschlüsse von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, anerkannten Agrarorganisationen oder sonstigen Vereinigungen erforderlich ist, Vorschriften über das Verfahren sowie den Inhalt, Gegenstand und geografischen Anwendungsbereich der Vereinbarungen und Beschlüsse zu erlassen, soweit die genannten Rechtsakte bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist für die Durchführung zuständig. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass Anordnungen und Maßnahmen der Bundesanstalt des Benehmens oder des Einvernehmens des Bundeskartellamts bedürfen.

(2) Soweit es der Rechtsakt der Europäischen Union den Mitgliedstaaten überlässt, die Maßnahme ganz oder teilweise anzuwenden oder Optionen zu deren Ausübung vorsieht, kann in Rechtsverordnungen nach Absatz 1

  1. die ganze oder teilweise Anwendung angeordnet oder
  2. die Ausübung von Optionen vorgenommen

werden, soweit es zur Beseitigung des schweren Ungleichgewichts auf den Märkten sachlich gerechtfertigt ist.

(3) Soweit ein Rechtsakt der Europäischen Union die Nichtanwendung von Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen und Beschlüsse im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 anordnet, gilt das Verbot des § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für solche Vereinbarungen und Beschlüsse nicht. Rechtsverordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, können auch für die Durchführung des Satzes 1 erlassen werden. In Rechtsverordnungen nach Satz 2 können auch Pflichten zur Mitteilung der Vereinbarungen und Beschlüsse an die zuständige Behörde vorgesehen werden.

§ 8 Agrarorganisationenregister

(1) Jede zuständige Stelle führt für die Agrarorganisationen, für deren Anerkennung sie zuständig ist, ein Register zum Zweck der Information der Öffentlichkeit (Agrarorganisationenregister), das für die jeweilige Agrarorganisation

  1. Namen und Anschrift,
  2. Datum der Anerkennung,
  3. Angabe des Erzeugnisbereichs, auf den sich die Anerkennung bezieht,
  4. die Angaben nach Absatz 3 und
  5. die Angaben nach einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 4
    enthält.

(2) Auskünfte aus dem Register können im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Beim automatisierten Abruf über das Internet sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen.

(3) Ist die Anerkennung einer Agrarorganisation aufgehoben, fällt die Anerkennung aus sonstigen Gründen weg oder ruht die Anerkennung, ist das Datum der Aufhebung, des Wegfalls oder des Ruhens in das Agrarorganisationenregister einzutragen. Zum Ablauf des fünften auf das Jahr der Aufhebung oder des Wegfalls der Anerkennung folgenden Kalenderjahres sind alle Daten der betreffenden Agrarorganisation aus dem Agrarorganisationenregister zu löschen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Aufnahme weiterer Daten in das Agrarorganisationenregister zu regeln, soweit

  1. die Daten den in Absatz 1 genannten Stellen vorliegen,
  2. die Daten nicht personenbezogen sind und
  3. an der Veröffentlichung der Daten ein öffentliches Interesse besteht.

(5) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Bundesanstalt als zuständige Stelle zur Führung des Agrarorganisationenregisters zu bestimmen. Macht das Bundesministerium von der Ermächtigung nach Satz 1 Gebrauch, sind der Bundesanstalt die erforderlichen Registerdaten von der in Absatz 1 genannten Stelle zu übermitteln. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann das Verfahren zur Übermittlung der Registerdaten näher geregelt werden.

§ 9 Mitteilungen und Veröffentlichung von Daten

(1) Die zuständigen Stellen können Daten, die sie im Rahmen der Anerkennung oder Überwachung gewonnen haben, den folgenden Stellen mitteilen, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen des Agrarorganisationenrechts erforderlich ist:

  1. anderen zuständigen Stellen desselben Landes,
  2. den zuständigen Stellen anderer Länder,
  3. den zuständigen Stellen des Bundes,
  4. den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
  5. den Organen der Europäischen Union.

(2) Ist die zuständige Stelle eine Stelle des Bundes, so kann diese Stelle nichtpersonenbezogene Daten zu statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken unter Einhaltung der Anforderungen des Schutzes von Betriebs-und Geschäftsgeheimnissen und eines funktionierenden Wettbewerbs veröffentlichen.